(3) Wenn ein Ereignis eintritt - Akutfall
Bei Eintritt eines schweren Unwetters oder einer Naturgefahr sind schnelles Handeln und klare Abläufe entscheidend. Die vorsorglich „im Normalbetrieb“ getroffenen Maßnahmen müssen unverzüglich umgesetzt werden. Solange keine Weisungen der Bezirksverwaltung vorliegen, sind Bürgermeister:innen verpflichtet, eigenverantwortlich unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu treffen.
Folgende Schritte sind umzusetzen:
(3a) Lageeinschätzung und erste Schritte im Ereignisfall
(3b) Warnung der Bevölkerung und Alarmierung der Einsatzkräfte
(3c) Einberufung des Gemeindeeinsatzstabs
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